Allgemeine Geschäftbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) gelten in der am Tag der Angebotslegung gültigen Fassung. Bei Auftragserteilung werden unsere Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung zustande. Bis dahin sind alle unsere Angebote unverbindlich und es bedürfen sämtliche Aufträge,
Vereinbarungen, mündliche Abmachungen, etc. der schriftlichen Form.
2. Preise
Die angebotenen Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und basieren jeweils auf dem aktuellen Lohn- und Preisgefüge des Monates, in dem Angebote gelegt werden. In den Angebotspreisen sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders angeführt ist, sämtliche Lohnkosten, sowie die üblichen und vorhersehbaren Kosten für Reinigungschemie enthalten. Sollten Steighilfen benötigt werden, werden diese 1:1 weiterverrechnet.
Unsere Preise in den Angeboten haben eine Gültigkeit von einem Monat.
Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der Bestätigung durch die unabhängige Schiedskommission oder einer gleichwertigen Bestätigung in voller Höhe anzuheben.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Reinigungstag, entfällt dieser und wird auch nicht nachgeholt und es berechtigt auch nicht zur Reduzierung der Tages-,
Wochen- oder Monatspauschale.
3. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Zahlungsverzug und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 12 % des jeweils fälligen Betrages sind ab Fälligkeitsdatum fällig.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die
die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Alle gewährten Rabatte, Skonti, Raten und sonstige Vergünstigungen werden dadurch hinfällig.
Weiters sind wir berechtig, weitere Leistungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzuhalten oder
abzulehnen und die Vorauszahlungen der Leistungen zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt, es
sei denn diese werden von uns ausdrücklich anerkannt.
4. Beendigung der Zusammenarbeit / Vertragsverlängerung
Der erste Monat ist Probezeit. Erfolgt in dieser Zeit keine Auflösung, so verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um ein Jahr. Danach ist der Auftraggeber zur Kündigung jeweils mit Wirkung zum Quartalsletztem unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten berechtigt. Dem Auftragnehmer wird das einseitige Recht eingeräumt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist aufkündigen zu können. Kündigungen müssen schriftlich eingehen.
Sollte sich im Laufe der Bearbeitung eine Undurchführbarkeit feststellen, so können wir jederzeit vom Vertrag zurücktreten, außer der Auftraggeber stimmt einer Abänderung des Auftrages zu.
5. Objektinformation / Erreichbarkeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich unserem Unternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen, welche im Zuge unserer Tätigkeit betroffen sind, zu instruieren und auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen.
Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, unserem Unternehmen jede Änderung hinsichtlich der Adresse, Straßenbezeichnung und/oder Hausnummer der betreuten Liegenschaft unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumen, die zur Reinigung übergeben werden, einen Schlüssel, dieser muss kostenlos zur Verfügung gestellt
werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zutritt zum Objekt zum Zwecke der Erfüllung unserer Dienstleistungen für unsere Mitarbeiter ohne Verzögerung
und gefahrlos zu ermöglichen.
Stehzeiten auf Grund nicht zugänglicher Räumlichkeiten werden in Rechnung gestellt, bzw. werden diese Räumlichkeiten im Zuge dieser Reinigung vernachlässigt.
6. Haftung
Wir haften für sach- und fachgerechte Dienstleistung, soweit nicht vorsetzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch unsere Mitarbeiter vorliegt.
Für Schäden am Reinigungsgut, welche vor Reinigungsbeginn nicht offen ersichtlich sind, übernehmen wir keine Haftung.
Gewährleistung ist sofort nach Beendigung der Leistung unter genauer Beschreibung des Mangels oder Mängel schriftlich einzubringen.
Die Gewährleistungspflicht wird wegen einer Mangelbehebung nicht verlängert.
Der Schadenersatz kann nur bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden (Geldersatz). Es besteht nur Ersatzanspruch auf die erhobenen Mängel.
Kein Anspruch von Schadenersatz für Ertrags- oder Verdienstausfall und Einforderungen Dritter.
Bei Verlust eines Schlüssels wird nur Ersatz des Einzelschlüssels geleistet und keine Haftung für weitergehende Kosten übernommen.
Sonderreinigung:
Sollten bei der Reinigung von Glasflächen durch starke Verschmutzung Kratzspuren am Reinigungsobjekt entstehen, übernehmen wir keine Haftung, da der
Bauträger für das korrekte Abdecken der Reinigungsflächen während der Bauphase zuständig ist.
Vereinbarung Sonderreinigung:
Die Preise verstehen sich auf der Annahme, dass wir die Arbeiten in einem Zuge durchführen können. Sollte es zu Unterbrechungen kommen, sodass wir
die Arbeit nicht fortsetzten oder beenden können z.B. durch andere Professionisten, sind wir berechtigt die weiteren Arbeiten in Regie durchzuführen.
Bei längeren Unterbrechungen ab zwei Stunden verrechnen wir pro Unterbrechung EUR 250,00.
7. Abwerbeverbot
Während der Vertragszeit und im Falle einer Kündigung verpflichtet sich der Auftraggeber das von uns eingesetzte Reinigungspersonal nicht abzuwerben.
Andernfalls ist dies eine grobe Vertragsverletzung, die den Auftragsnehmer zur fristlosen Kündigung und zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in der Höhe
von EUR 5.000,00 berechtigt.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt das festgelegte Objekt des Auftraggebers.
Gerichtsstand ist Linz.
9. Allgemeines
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.